GEG 2024

§72 Betriebsverbot für Heizungen

Betrifft folgende Anlagen

Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung.

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Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind.

Nicht anzuwenden auf

▪ NT-Heizkessel und BW-Kessel und

▪ Anlagen unter 4kW oder über 400kW

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Ab dem 01.01.2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder festem fossilem Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur aufgestellt werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden § 72 Absatz 4 und 5